Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung

(1) Allen Angeboten, Lieferungen, Leistungen und Auftragsbestätigungen der Projektraum eG (nach-
folgend auch „Auftragnehmer“ genannt) liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese
sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend
auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftrag- geber,
selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der
Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragneh-
mer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten
enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedin- gungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als
anerkannt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrück- lich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang
annehmen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der
schriftlich geschlossene Vertrag oder die unterzeichnete Auftragsbestätigung, einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese/-r gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum
Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss die- ses
Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den
schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie
ver- bindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemei- nen
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht ausdrücklich
mündliche Abreden als verbindlich gelten. Mit Ausnahme von Vorstandsmitgliedern oder Prokuristen
sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu
treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per
Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4) Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Zeichnungen,
Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten) sind nur verbindlich, wenn dies aus-
drücklich schriftlich vereinbart wird. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie
die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen
Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen,
Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und
Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des
Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben,
selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese
Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien oder Duplikate zu
vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder
wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftragnehmer, die Projektraum eG, ist auf organisatorische, fachliche und technische
Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen, um den Auftrag vereinbarungsgemäß zu erbringen. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, insbesondere auf Verlangen, dem Auftragnehmer ordnungsgemäße, zur
Leistungser- bringung erforderliche Unterlagen, Zertifikate, Dokumentationen, und Informationen
sowie technischen Informationen, Einrichtungen und Accounts unentgeltlich und frei von Rechten
Dritter zu überlassen.

§ 4 Preise und Zahlung

I. Allgemeine Preise
(1) Die Preise gelten für den in den Angeboten aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr-
oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders angegeben, hält sich der Auftragnehmer an die in
seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind an- sonsten die
in seiner Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer.

(2) Leistungen des Auftragnehmers wie Ideen, Konzepte, Planungs-, Projektleitungs- und Grafikarbei-
ten, auch soweit sie vor konkreter Angebotserstellung bzw. Auftragsbestätigung anfallen, sowie
Sonderleistungen für das Erstellen und Umarbeiten von Konzepten und Plänen werden stundengenau
erfasst und nach der aktuellen Preisliste der Projektraum eG dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
Zusätzliche Präsentationen und Modifikationen werden nach Material- und Zeitaufwand berechnet. Ein
Tagewerk entspricht 8 Stunden. Im Angebot angegeben sind Zeiten des Arbeitsaufwandes. Reisezei- ten
werden nach Zeitaufwand zuzüglich der tatsächlich anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt.

(3) Soweit den vereinbarten Preisen die Preisliste des Auftragnehmers zugrunde liegt und die Liefe-
rung/Leistung erst mehr als drei Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gilt die bei Leis-
tung/Lieferung gültige Preisliste des Auftragnehmers.

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht et- was
anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim
Auftragnehmer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fällig-
keit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen;
die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

II. Veranstaltungsspezifische Preise
(1) Die Preise gem. Ziffer I. (1) verstehen sich netto ab Herstellungswerk oder Versandlager
zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung usw.. Nicht enthalten ist der Mietzins für die
Messestandflä- che einschließlich sämtlicher Nebenkosten.

(2) Messeseitige Hauptanschlüsse wie der Elektroanschluss, die Wasser-, Telefon-, Telefax- und
sonstigen Anschlüsse sowie die Installation erforderlicher Abhängungen, Sprinkler- oder Rauchmel-
deanlagen werden von den von der Messegesellschaft beauftragten Vertragsfirmen durchgeführt. Alle
damit verbundenen Kosten und Nebenkosten, auch für Mietanlagen, Installationen, Gebühren, Versi-
cherungsprämien, Müll-Entsorgung am Standplatz etc. sind nicht in unserem Angebot enthalten und
werden vom Auftraggeber/Aussteller getragen.

(3) Folgende Kosten, die in unseren Angeboten für Auslandsmessen aus technischen Gründen nicht
enthalten sind, werden nach tatsächlichem Aufwand und zuzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von
15% davon zu Lasten des Auftraggebers/Austellers abgerechnet:
– Zollkosten sowie Verwaltung der Carnet-Unterlagen
– Leer-/ Vollguteinlagerung vor Ort
– Transportkosten vorbehaltlich der ebenerdigen Befahrbarkeit des Messegeländes
– Standgelder und Platzspesen jeglicher Art
–  Abrechnung/Vergütung von  vertraglich gebunden  Messespeditionen für  Auf-  und  Abbau  sowie
Transport innerhalb des Messegeländes
– Kurierkosten
– sonstige vergleichbare externe Kosten.

(4) Sofern nicht im Angebot enthalten, gehen außerdem folgende Kosten zu Lasten des Auftragge-
bers:
Leerguteinlagerung, örtl. Rigger, Auf- und Abbauhilfsgeräte, Stapler, Steiger etc.; Materialbewa-
chung/Nachtwachen; örtlich anfallende Gebühren, Abgaben und Beiträge; statische Berechnungen;
Energiezufuhr / Stromversorgung bis zum Nutzungsort; Entsorgung. Für Disposition und Vorauslage
werden pauschal 15 % dieser Kosten in Rechnung gestellt. Das gelieferte Standmaterial wird von der
Projektraum eG nicht gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert.

(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – ausstehende
Ange- bote, (Teil-)Lieferungen oder (Teil-)Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung vor Auftragsbeginn auszuführen oder zu erbringen: 50% der vereinbarten
Vergütung bei Auftragsertei- lung, weitere 50% bei Projektübergabe/Abnahme bzw. bei
Schlussrechnung. Zahlungsziel ist jeweils
30 Tage nach Rechnungseingang, rein netto. Kommt der Auftraggeber mit der Vorauszahlung in Ver-
zug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern. Im Übrigen gilt § 4 Ziffer I.
(4).

III. Zusätzliche Aufträge, Dienstleistungen und Geschäftsbesorgungen
Zusatzaufträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den
Auftragnehmer. Geschäftsbesorgungen und sonstige – wie auch immer geartete – Dienstleistungen, die,
ohne Gegenstand einer schriftlichen Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers zu sein, für den
Auftraggeber auf dessen Verlangen durch Mitarbeiter des Auftragnehmers durchgeführt werden, werden
zu den im Zeitpunkt der Erbringung dieser Geschäftsbesorgungen und/oder Dienstleistungen gültigen
Listen-Brutto-Preise in Rechnung gestellt. Mängelansprüche des Auftraggebers für Ge-
schäftsbesorgungen und/oder Dienstleistungen vorbezeichneter Art sind, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten §§ 7, 8.

IV. Aufrechnung, Leistungsverweigerung
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen
solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.

§ 5 Lieferungen und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Herstellungswerk oder Versandlager.

(2) Lieferungs- und Leistungstermine bedürfen, um rechtsverbindlich zu sein, der schriftlichen
Bestäti- gung des Auftragnehmers. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen
und Lie- fertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit
dem Trans- port beauftragten Dritten.

(3) Der Auftragnehmer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auf-
traggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und
Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Ver-
pflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.

(4)  Der  Auftragnehmer  haftet  nicht  für  Unmöglichkeit  der  Lieferung/Leistung  oder  für
Liefer-
/Leistungsverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Ver-
tragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten
in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrun-
gen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von
notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige
oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftrag-
nehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leis-
tung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorüberge-
hender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorü- bergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die
Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Auftragnehmer nicht zu vertreten, wenn
sie wäh- rend eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Den sachlichen und/oder zeitlichen
Umfang der Lieferung-und Leistungsbeeinträchtigung durch Umstände der vorgenannten Art wird der
Auftragneh- mer in wichtigen Fällen seinen Auftraggebern unverzüglich mitteilen.

Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht
zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom
Vertrag zurücktreten. Dem Auftraggeber zur Nutzung überlassene Gegenstände sind in ordnungsge-
mäßem, gereinigtem Zustand zurückzugeben. Die Wiederherstellung beschädigter oder Ersetzung nicht
mehr nutzbarer überlassener Gegenstände erfolgt auf Nachweis und auf Kosten des Auftragge- bers.

(5) Gerät der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des
Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beschränkt.

(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zum Zwecke der Erfüllung seiner Liefer- und
Leistungspflichten
Dritte nach seinem Ermessen und seiner Wahl zu beauftragen.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart, soweit nichts
ande- res bestimmt ist. Schuldet der Auftragnehmer auch den Aufbau bzw. die Installation, ist
Erfüllungsort der Ort, an dem der Aufbau bzw. die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragneh- mers.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefer-/Leistungsgegenstandes (wobei der Be-
ginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teilliefe-
rungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z. B. Versand oder Aufbau bzw.
Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstan-
des, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber
über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber
angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.

(5) Die Lieferung/Leistung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftragge- bers
und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Lieferung/Leistung als abgenommen, wenn
• die Lieferung/Leistung oder der Aufbau bzw. die Installation abgeschlossen ist,
• der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6)
mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung/Leistung/Aufbau/Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber
mit der Nutzung der Lieferung/Leistung begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung/Leistung
sechs Werktage vergangen sind und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines
dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung/Leistung unmöglich macht oder
wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

Über die Abnahme wird ein Protokoll gefertigt.

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung/Leistung oder, soweit eine Abnahme
erfor- derlich ist, ab der Abnahme.

(2) Die Lieferung/Leistung ist unverzüglich nach Erbringung an den Auftraggeber oder an den von ihm
bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen und abzunehmen, soweit nicht wesentliche Mängel ent-
gegenstehen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer
unverzüg- lichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber
genehmigt, wenn

dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach Erbringung eine schriftliche Mängelrüge
zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Lieferung/Leistung als vom Auftraggeber genehmigt,
wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in
dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu
einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rüge-
frist maßgeblich. Etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer gegenüber jedenfalls so rechtzeitig
schrift- lich zu rügen, dass eine Nachbesserung noch bis Ingebrauchnahme der Lieferung/Leistung
erbracht werden kann.

(3) Bei berechtigten und rechtzeitig eingegangenen Mängelrügen ist der Auftragnehmer verpflichtet,
für diese Mängel im Wege der Nachbesserung Gewähr zu leisten. Mehrfache Nachbesserungen sind
zulässig. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder
unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten oder den vereinbarten Preis angemessen mindern.

(6) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Projektraum eG den
Liefer-/Leistungsgegenstand ganz oder teilweise ändert oder durch Dritte ändern lässt oder der Man-
gel auf fehlerhafte oder unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen ist und die
Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auf-
traggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.

§ 8 Haftung auf Schadensersatz

(1) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbe-
sondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung/Leistung, Vertragsverlet-
zung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es
dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen
Ver- treter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine
Verletzung ver- tragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur
rechtzeitigen Liefe- rung und Leistung des Vertragsgegenstands, dessen Freiheit von Mängeln, die
seine Funktionsfähig- keit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen,
sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung
des Vertragsgegen- stands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. Hinsichtlich
eventueller Ersatzansprüche Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer sowie seine
Erfüllungsgehilfen da- von freizustellen.

(3) Soweit der Auftragnehmer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese
Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte
voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertrags-
gegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für
Sachschäden  und  daraus  resultierende  weitere  Vermögensschäden auf  einen  Betrag  von  EUR
3.000.000,00 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme seiner Haftpflichtversi-
cherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zuguns- ten
der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftrag-
nehmers.

(6) Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte
oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehö-
ren, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzli-
chen Verhaltens sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale.

§ 9 Veranstaltungsspezifische Haftungs- und Versicherungsbedingungen

(1) Vom Auftragnehmer dem Auftraggeber nur zur vorübergehenden Nutzung auf Messen überlasse- ne
Gegenstände sind von diesem ab erfolgter Anlieferung bzw. Übergabe bis zum Tag nach Messe- ende, 7
Uhr, im Rahmen einer Ausstellerversicherung zu versichern und zu bewachen.

(2) Bei Auslandstransporten hat der Auftraggeber darüber hinaus die unter Zollverschluss einzula-
gernden Mietgegenstände gegen Beschädigung zu versichern.

(3) Transportiert der Auftragnehmer Exponate und sonstige Gegenstände des Auftragge-
bers/Ausstellers, haftet der Auftragnehmer nur insoweit, als er selbst die Verpackung und
Transportsi- cherung durchführt.

(4) Transportiert der Auftragnehmer vom Auftraggeber/Aussteller oder dessen Lieferanten verpackte
Exponate und sonstige Gegenstände, erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Haftung auf Versehrtheit
und Diebstahl, freibleibend nach tatsächlichen Transportkosten und tatsächlichem Zeitaufwand. Für
Mengen/Stückzahlen ist allein die Übergabe eines Lieferscheins gegen Unterschrift eines Bevollmäch-
tigten maßgeblich.

(4) Nach Messeschluss wird jegliche Haftung des Auftragnehmers für Gegenstände des Auftragge-
bers/Ausstellers ausgeschlossen. Diebstahlgefährdete Gegenstände sind auf Kosten und Gefahr des
Auftraggebers/Ausstellers unmittelbar nach Messeschluss zu entfernen.

§ 10 Schutzrechte

(1) Sämtliche Ideen, Konzepte, Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterla-
gen bleiben mit allen Rechten das Eigentum des Auftragnehmers. Die Übertragung von Eigentums- und
Nutzungsrechen sowie die Berechtigung zur Wiederverwendung, Nachbildung oder Vervielfälti- gung
bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Auftragnehmers. Änderungen dürfen nur durch vom
Auftragnehmer beauftragte Personen vorgenommen werden.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Ideen, Konzepte und Unterlagen der vorgenannten Art zu
signie- ren und zu Werbezwecken zu verwenden. Bei der Ausführung von Aufträgen nach vom
Auftraggeber vorgegebenen Ideen, Konzepten, Entwürfen oder Zeichnungsunterlagen übernimmt dieser
die Ge- währ dafür, dass hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht
verletzt werden. Der Auftraggeber/Besteller verpflichtet sich zum Ersatz des Schadens sowie zur
Haftungsfreistellung des Auftragnehmers von solchen Schadenersatzansprüchen, die aus einer etwaigen
Verletzung frem- der Schutzrechte resultieren.

I. Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte
a) Jegliche, auch teilweise Verwendung der von der Projektraum eG mit dem Ziel des Vertragsab-
schlusses vorgestellten oder überreichten Konzepte, Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien
sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Projektraum eG. Das
gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den
Arbeiten und Leistungen von der Projektraum eG zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bis-
herigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.

b) In der Annahme eines Präsentationshonorars durch die Projektraum eG liegt keine Zustimmung zur
Verwendung ihrer Konzepte, Arbeiten und Leistungen.

c) Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Projektraum eG im Rahmen der Präsen-
tation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei der Projektraum eG. Werden im Rahmen der Präsentation
vorgelegte Arbeiten vereinbarungsgemäß vollständig vergütet, gehen die Urheber-, Nutzungs- und
Eigentumsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer II. auf den Auftraggeber über.

II. Übertragung der Nutzungsrechte
a) Die Projektraum eG wird dem Besteller mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffende Rechnun-
gen alle für die Verwendung ihrer Arbeiten und Leistungen erforderlichen Nutzungsrechte in dem Um-

fang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist. Im Zweifel erfüllt die Projektraum eG
ihre Ver- pflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland befristet für die Zeit der Einsatzdauer des Marketing-/Werbemittels.
Jede darüber hin- ausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung und Veränderung, bedarf der
Zustimmung der Projektraum eG.

b) Nutzungsrechte an Arbeiten und Leistungen, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll be-
zahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind,
verblei- ben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei der Projektraum eG.

c) Bei gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten haftet dieser
allein, wenn durch die Verwendung Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der
Auftraggeber hat die Projektraum eG von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverlet-
zung freizustellen.

III. Hinweis auf Auftragnehmer
Die Projektraum eG ist berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in
geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern,
wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden
derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der zwi- schen
den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf
diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), soweit die Eigentumsübertra- gung
vertraglich geschuldet ist.

(2) Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber erbrachte Leistung/Lieferung bleibt bis zur vollstän-
digen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Liefe- rung/Leistung
sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigen- tumsvorbehalt
erfasste Leistung wird nachfolgend „Vorbehaltsleistung“ genannt.

(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsleistung unentgeltlich für den Auftragnehmer.

(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsleistung bis zum Eintritt des Verwertungsfalls
(Ab- satz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsleistung vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die
Verarbei- tung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der
Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer
erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsleistung – das
Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsleistung zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher
Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein
künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur
Sicherheit an den Auftragneh- mer. Wird die Vorbehaltsleistung mit anderen Sachen zu einer
einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als
Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem
Auftragnehmer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten
Verhältnis.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsleistung tritt der Auftraggeber bereits jetzt
siche- rungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des
Auftrag- nehmers an der Vorbehaltsleistung anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den
Auftrag- nehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der
Vorbehaltsleistung treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsleistung entstehen, wie z.B.
Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der
Auftragnehmer ermächtigt den Auftragge- ber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen
Forderungen im eigenen Namen einzuzie- hen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im
Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsleistung zu, insbesondere durch Pfändung, wird der
Auftraggeber
sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber
informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht
in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.

(8) Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsleistung sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder
Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 %
übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Auftragnehmer.

(9) Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers– insbesondere Zah-
lungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsleistung
heraus zu verlangen.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist
Stuttgart. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von
dieser Rege- lung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem
Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten,
gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, wel-
che die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Auftragnehmer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach
§ 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht
vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen)
zu übermitteln.

Projektraum eG Hauptsitz
Fehmarnwinkel 39a
24107 Kiel